In der Fassung nach dem Beschluss der Mitgliederversammlung vom 31. März 2019

Satzung des Harmonika-Spielrings und Trachtenvolkstanzgruppe Baiersbronn e.V.
- in der Fassung nach dem Beschluss der Mitgliederversammlung vom 31. März 2019
 
Präambel
Aus Gründen der sprachlichen Vereinfachung wird in dieser Satzung für Personen- und
Funktionsbezeichnungen die männliche Form verwendet; sie gilt gleichermaßen für die
weibliche oder geschlechtsneutrale Form.
 
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
(1) Der Verein trägt den Namen „Harmonika-Spielring und Trachtenvolkstanzgruppe Baiersbronn e.V.“ und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Stuttgart unter der Reg. Nr. VR 43 0090 eingetragen.
(2) Sitz des Vereins ist Baiersbronn.
(3) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(4) Der Verein ist Mitglied im Deutschen Harmonikaverband e.V. und Mitglied im Trachtengau Schwarzwald e.V.
 
§ 2 Zweck
(1) Der Harmonika-Spielring und Trachtenvolkstanzgruppe Baiersbronn e.V. ist ein freiwilliger Zusammenschluss von Freunden der Harmonika-Musik, des Brauchtums und des Volkstanzes.
(2) Zweck des Vereines ist die gemeinsame Pflege, Förderung und Verbreitung der Harmonikamusik. Seine Aufgaben sind die musikalische Bildung der Jugend und der Erwachsenen sowie die Förderung des gemeinsamen Musizierens. Zudem besteht der Zweck in der Pflege und Erhaltung von Brauchtum, der Baiersbronner Tracht und des Volkstanzes.
(3) Den Vereinszweck verfolgt der Verein durch eine Musikschule, durch regelmäßige Übungsabende, Veranstaltung von Konzerten, Mitwirkung bei gesellschaftlichen und kirchlichen Veranstaltungen kultureller Art, Teilnahme an Musik- und Trachtenfesten des Deutschen Harmonikaverbands e.V. und des Trachtengaus Schwarzwald e.V. , ihrer Unterverbände und Vereine. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
(4) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (§§ 51 ff AO) in der jeweils gültigen Fassung.
 
§ 3 Selbstlose Tätigkeit
(1) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
 
§ 4 Mittelverwendung
(1) Die Mittel des Vereines dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendung aus Mitteln des Vereines erhalten.
(2) Die Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereines keine Anteile des Vereinsvermögens erhalten.
(3)Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereines fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
 
§ 5 Mitglieder
(1) Vereinsmitglieder können alle natürlichen Personen, aber auch juristische Personen werden, die seine Ziele unterstützen.
(2) Der Verein besteht aus aktiven und sonst fördernden Mitgliedern. Die aktiven Mitglieder sind die Angehörigen der Orchester und Spielgruppen, die Einzelspieler und die Mitglieder der Trachtenvolkstanzgruppe. Die sonst fördernden Mitglieder sind solche Personen, die den Vereinszweck durch ihre Anteilnahme und finanziell unterstützen
 
(3) Besonders verdienstvolle Mitglieder können durch den Vereinsausschuss zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
 
§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Stimm- und wahlberechtigt sowie wählbar sind alle aktiven und sonst fördernden Mitglieder ab 16 Jahren.
(2) Für die Mitglieder sind diese Satzung sowie alle weiteren Ordnungen des Vereins (insbesondere Gebührenordnung) sowie die Beschlüsse der Vereinsorgane verbindlich. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Vereinsinteressen zu fördern und alles zu unterlassen, was dem Ansehen und dem Zweck des Vereins entgegensteht.
(3) Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die Angebote des Vereins zu nutzen.
 
§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Tod oder Ausschluss oder Auflösung der juristischen Person.
(2) Der Austritt eines Mitglieds ist schriftlich gegenüber dem Vorstand bis spätestens 30. November zu erklären. Er wirkt zum Ende des laufenden Kalenderjahres.
(3) Der Ausschluss kann nach Anhörung des Mitglieds durch Beschluss des Vorstandes erfolgen, wenn ein Mitglied beharrlich den Zweck des Vereines beeinträchtigt, das Ansehen des Vereines schwer schädigt oder mit mehr als einem Jahresbeitrag in Rückstand gerät. Vor der Entscheidung über den Ausschluss hat der Vorstand dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich mündlich oder schriftlich zu äußern. Hierzu ist das Mitglied unter Einhaltung einer Mindestfrist von 10 Tagen schriftlich aufzufordern. Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Betroffenen durch eingeschriebenen Brief bekannt zu geben. Gegen den Ausschlussbeschluss steht dem Betroffenen ein Berufungsrecht an den Vereinsausschuss zu.
 
§ 8 Organe des Vereines
Organe des Vereines sind die Mitgliederversammlung, der Vereinsausschuss und der Vorstand.
 
§ 9 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan.
(2) Die Mitgliederversammlung ist einmal jährlich einzuberufen.
(3)Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder wenn die Einberufung von mindestens einem Drittel der Vereinsmitglieder schriftlich und unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt wird.
(4) Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, durch Veröffentlichung im „Schwarzwälder Bote, Kreiszeitung Freudenstadt F1“ unter Einhaltung einer Frist von 14 Tagen und unter Bekanntmachung der Tagesordnung. Die Einladungen können auch über E-Mail oder Telefax übermittelt werden, soweit die Mitglieder ihre diesbezüglichen Kontaktdaten dem Verein bekannt gegeben haben. Mit der Absendung an die dem Verein zuletzt mitgeteilte Adresse gilt die Einladung als zugegangen.
(5) Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens eine Woche vor
dem angesetzten Termin schriftlich beim 1. Vorsitzenden verlangt. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekannt zu geben. Dies gilt nicht für Anträge über die Abwahl des Vorstandes, über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins. Diese können erst auf der nächsten Mitgliederversammlung beschlossen werden.
(7) Die Mitgliederversammlung
 
§ 10 Zuständigkeit der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung als oberstes beschlussfassendes Vereinsorgan ist grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern spezielle Aufgaben gemäß dieser Satzung nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen wurden. Insbesondere sind ihr übertragen:
1. Entgegennahme der Jahresberichte des Vorstands
2. Entgegennahme des Berichtes der Kassenprüfer
3. Aussprache über die Berichte
4. Entlastung des Vorstandes
5. Wahl und Abwahl des Vorstandes
6. Wahl der Vereinsausschussmitglieder
7. Wahl der Kassenprüfer
8. Beschlüsse über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereines.
9. Festsetzung der Höhe der Beiträge der fördernden Mitglieder (§ 5 Abs. 2 Satz 3)
 
§ 11 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
(2) Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.
(3) Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Bei Wahlen ist „En-Bloc-Wahl“ zulässig.
(4) Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins können nur mit einer Mehrheit von Dreiviertel der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
(5) Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.
 
§ 12 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus:
1. dem 1. Vorsitzenden
2. dem 2. Vorsitzenden,
3. dem Schriftführer,
4. dem Kassier,
5. dem Leiter der Musikschule
(2) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. Vorsitzende und sein Stellvertreter. Diese vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Alle Vorsitzenden sind einzeln vertretungsberechtigt.
(3) Die Mitglieder des Vorstands werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die Mitglieder des Vorstandes bleiben so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt worden ist. Wiederwahl ist zulässig.
(4) Der 1. Vorsitzende wird von der Mitgliederversammlung in einem besonderen Wahlgang bestimmt. Hierfür wählt die Mitgliederversammlung einen Wahlleiter aus ihrer Mitte, der auch die Entlastung des Vorstands durchführt. Nach Wahl des 1. Vorsitzenden führt dieser die weiteren Wahlen durch.
(5) Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes oder Kassenprüfers kann der Vorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung ein neues Mitglied kommissarisch berufen.
 
§ 13 Aufgaben des Vorstandes
(1) Der Vorstand beschließt über alle Vereinsangelegenheiten, die nicht der Mitgliederversammlung oder dem Vereinsausschuss vorbehalten sind.
(2) Die persönliche Haftung ehrenamtlich tätiger Vorstandsmitglieder gegenüber dem Verein ist auf grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz beschränkt.
 
 
§ 14 Beschlussfassung des Vorstandes
(1) Die Sitzungen des Vorstandes werden vom 1. Vorsitzenden bzw. bei Verhinderung von seinem Stellvertreter einberufen, so oft es die Interessen des Vereines erfordern.
(2) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Der Vorstand beschließt mit der einfachen Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Die Beschlussfähigkeit des Vorstandes entfällt nicht dadurch, dass nicht alle Ämter besetzt sind.
(3) Über die Vorstandssitzung wird eine Niederschrift gefertigt, die vom 1. Vorsitzenden bzw. bei Verhinderung von seinem Stellvertreter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.
(4) Die Zuständigkeiten der einzelnen Vorstandsmitglieder können in einem Geschäftsverteilungsplan festgelegt werden. Ferner kann der Vorstand beschließen, dass für bestimmte Aufgabenbereiche beratende Ausschüsse gebildet oder sachverständige Dritte herangezogen werden.
 
§ 15 Vereinsausschuss
(1) Dem Vereinsausschuss gehören an:
1. der Vorstand (§ 12 Abs. 1)
2. die Musiklehrer
3. der Trachtentanzleiter
4. zwei Mitglieder des Orchesters
5. zwei Mitglieder der Trachtenvolkstanzgruppe
6. der mit der Mitgliederverwaltung Beauftragte
7. dem Jugendleiter
8. bis zu drei Beisitzer
(2) Bei den Mitgliedern Abs. 1 Nrn. 4 und 5 haben das Orchester bzw. die Trachtengruppe ein jeweiliges Vorschlagsrecht.
(3) Der Vereinsausschuss entscheidet über die Beiträge der aktiven Mitglieder und über die Gebührenordnung für die Musikschule, über den Widerspruch eines Mitglieds gegen den Ausschlussbeschluss des Vorstands (§ 7 Abs. 3) sowie über die Datenschutzordnung des Vereins (§ 19). Der Vorstand kann aus seinem Zuständigkeitsbereich dem Vereinsausschuss weitere beschließende Funktionen übertragen. Im Übrigen hat der Vereinsausschuss eine beratende Funktion für den Vorstand.
(4) Der Vereinsausschuss wird vom 1. Vorsitzenden bzw. bei Verhinderung von seinem Stellvertreter geleitet. Die Sitzungen des Vereinsausschusses werden vom 1. Vorsitzenden einberufen, so oft es die Interessen des Vereines erfordern, mindestens 1 x im Jahr. Der Vereinsausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Die Beschlussfähigkeit entfällt nicht dadurch, dass nicht alle Ämter im Vereinsausschuss besetzt sind.
(5) Über die Sitzungen des Vereinsausschusses ist jeweils ein Protokoll zu führen, dass vom 1. Vorsitzenden bzw. bei Verhinderung von seinem Stellvertreter und vom Schriftführer unterzeichnet wird.
 
§ 16 Vereinsjugend
Für die Bearbeitung der Jugendangelegenheiten ist die Vereinsjugend zuständig. Die Vereinsjugend wird gemäß einer von der Jugendvollversammlung beschlossenen Jugendordnung tätig, welche der Zustimmung des Vorstandes bedarf.
 
§ 17 Kassenprüfer
(1) Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von zwei Jahren mindestens zwei Kassenprüfer, die weder dem Vorstand noch dem Ausschuss angehören dürfen.
 
 
2) Die Kassenprüfer prüfen die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung und der Belege des Vereins sachlich und rechnerisch und bestätigen dies durch ihre Unterschrift. Der Mitgliederversammlung ist hierüber ein Bericht vorzulegen.
(3) Bei vorgefundenen Mängeln müssen die Kassenprüfer zuvor dem Vorstand berichten.
(4) Bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte beantragen die Kassenprüfer die Entlastung.
 
§ 18 Vergütungen
(1) Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig.
(2) Eine Vergütung dieser ehrenamtlichen Tätigkeit ist nur im Rahmen der steuerrechtlichen Begünstigungen zulässig.
 
§19 Datenschutz
(1) Der Verein führt ein „Datenschutzverzeichnis“ gem. Artikel 30 Abs. 1 der EU-Datenschutzgrundverordnung (EU-DSGVO vom 24.04.2016, gültig ab 25.05.2018) in der jeweils geltenden Fassung. Einzelheiten hierzu sind in der „Datenschutzordnung des Vereins“ geregelt.
(2) Für Änderungen der „Datenschutzordnung des Vereins“ ist der Vereinsausschuss zuständig.
 
§ 20 Auflösung des Vereins und Vermögensbindung
(1) Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine Dreiviertelmehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich. Der Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden.
(2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine gemeinnützige Organisation, die sich die Pflege der Musik und/oder des Volkstanzes zum Ziel gesetzt hat.
 
 
gez. 1. Vorsitzender